Es gibt nämlich eine ganz offizielle und deutliche Stellungnahme des Innenministeriums. Die muss man nur finden, und das ist nicht einfach.
Auszug aus der Stellungnahme des Ministeriums:
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch.
Ansonsten stimmt es schon: Digitalfotografie mit Personen auf dem Bild ist nach längst gefestigter Ansicht der Datenschützer streng genommen eine Datenerhebung, weil in den EXIF-Daten das Datum und die Uhrzeit, evtl. auch der geografische Ort gespeichert wird. Damit greift sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-DSGVO. Das war bisher aber kein Problem, weil das fein austarierte System des Kunsturhebergesetzes Vorrang vor dem BDSG hatte und hat. Und das Gerücht, dass das für die DSGVO nicht gelten würde, stimmt nicht. Auch hier hat das KUG Vorrang (oder juristisch korrekter: ist das Foto nach KUG gedeckt, liegt eine "Rechtfertigung" im Sinne der DSGVO vor)
Somit sind viele Aufsätze im Internet zum Thema "Angst vom Ende der Personenfotografie" erledigt.
Wenigstens auf dieser Front gibt es Entwarnung.
Bleiben noch die vielen anderen nervigen Fragen des DSGVO, die da wären: Verfahrensverzeichnis, Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Datenschutzerklärung, email-Verschlüsselung, Webseitenverschlüsselung und Pflicht zur Meldung von Datenpannen bei der Aufsichtsbehörde (wobei der Verlust eines USB-Sticks mit einer Kundenadressdatei schon eine Datenpanne sein soll, jawohl)