Am 17.12.2020 aktualisierter Lageplan zur Maskenpflicht https://www.regensburg.de/fm/121/lageplan-maskenpflicht-altstadt-regensburg-17-12-2020.pdf |
Vor ein paar Tagen musste eine Bekannte eine Menge Geld hinblättern, weil sie von Stadtamhof her ohne Maske auf die Steinerne Brücke spaziert ist. Sie wusste zwar von der Maskenpflicht in der Altstadt, aber nicht auf der Brücke. Das erste Hinweisschild auf der Stadtamhofer Seite hängt recht hoch - das sieht man nicht, wenn man von der Pizzeria her kommt. Sie sprach noch mit ihrem Begleiter, ob hier wohl Maskenpflicht besteht, sie sahen aber das Schild nicht.
Nun, das half natürlich nichts. Denn die Regel gilt auch ohne Hinweisschild - anders als bei Verkehrszeichen. Es reicht die Veröffentlichung der so genannten "Allgemeinverfügung" in der Tageszeitung. Das läuft ähnlich wie bei Gesetzen. Und das überfordert viele Bürger gewaltig.
Diese Überforderung des Bürgers, dieses Problem der "Bekanntmachung" von Regeln, existiert eigentlich schon von je her, war aber wohl noch nie so allgemeinrelevant wie derzeit, bei den Coronamaßnahmen.
Nun, wer den Link zum Lageplan für die Maskenpflicht sucht - den hatte ich bereits im November veröffentlicht. Ich sehe aber gerade, dass die Verfügung aktualisiert wurde und am 17.12.20 ein neuer Lageplan veröffentlicht wurde.
Das ist der aktuelle Link zum Lageplan für die (heute gültige) Maskenpflicht in Regensburg:
https://www.regensburg.de/fm/121/lageplan-maskenpflicht-altstadt-regensburg-17-12-2020.pdf
Bayern und die 15 km-Regel
Und wir müssen uns natürlich auch noch informieren, was sich in Bayern ändert.
Interessant ist dabei vor allem die Verwirrung um die 15 km-Regel. Ein Bekannter hat das Problem, dass er in der nächsten Zeit für ein paar Monate in seine Heimat Brasilien fliegen will, aber sich keinen Flug buchen traut. Was ist, wenn auf der Strecke von Regensburg zum Flughafen eine 200er Zone entsteht? Kann er dann zurücktreten. Und trotz vieler Telefonate mit Institutionen konnte niemand eine klare Auskunft geben.
Und für mich ist das Thema auch interessant, denn meine Mutter wohnt 15,4 km von mir entfernt. Wobei ich natürlich schon soviel weiß, dass wegen des geringen Inzidenzwerts die Regelung im Gebiet von Regensburg keine Rolle spielt. Aber auch hier will ich es genau wissen - denn die Aussagen in diversen Medien waren zu unzuverlässig (schwammig, widersprüchlich und teilweise falsch).
Hier musste ich erst mal intensiv suchen, um an den Gesetzestext zu kommen. Nun, ich wurde fündig, und die Regel ist halb so schlimm.
Denn die 15 km-Regel gilt erstens nur für Gebiete ab Inzidenzwert 200, aber vor allem gilt sie wirklich nur für touristische Tagesausflüge.
Das steht wörtlich so im Gesetz, und auch in der gestrigen Presseerklärung von Herrn Söder wurde das klargestellt. Selbst wenn Regensburg oder der Landkreis in diesen Inzidenzwert geraten würde, kann ich beliebig Verwandte besuchen, einkaufen, zur Arbeit fahren etcetera.
Hier der neue (ab morgen gültige) § 25 der
Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
„§ 25
Regelungen bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz
„(1) 1Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so sind unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. 2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwertes nach Satz 1 ortsüblich bekanntzumachen. 3Sie kann das Außerkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 anordnen, wenn der in Satz 1 bestimmte Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. 4Im Fall des Satz 1 können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden der betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte ferner anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
(2) Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 27 weitergehende Anordnungen treffen.“