Laut der Webseite der Stadtverwaltung (regensburg.de) liegt die Inzidenz in Regensburg aktuell (1.4.2021) bei 160,7. Also über 100.
Die über Ostern gültigen Regeln fasst die Stadt auf dieser Unterseite zusammen: https://www.regensburg.de/aktuelles/coronavirus/corona-regelungen
Dazu gehört:
- Da der Wert über 100 liegt, darf man maximal eine weitere Person treffen, die nicht dem eigenen Haushalt angehört. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Sofern Besuch aus einem anderen Landkreis empfangen wird, gelten die Regelungen des aktuellen Aufenthaltsorts.
- Nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr.
Testzentrum am Dultplatz Öffnungszeiten:
- Karfreitag, 2. April 2021: 8 bis 12 Uhr (nachmittags geschlossen)
- Karsamstag, 3. April 2021: 8 bis 12 Uhr (nachmittags geschlossen)
- Ostermontag, 5. April 2021: geschlossen
Schuhgeschäfte:
Und gerade vorhin - während der letzten Unterrichtsstunde vor den Ferien - platzt eine Umschülerin mit der Nachricht heraus, dass die Schuhgeschäfte wieder öffnen dürfen. Ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätte dafür gesorgt.
Das hielt ich zuerst für einen Aprilscherz, genauso wie die Pressemitteilung auf der Webseite des VGH.
Aber die dazugehörige Entscheidung von gestern (also vom 31.3.) scheint zu bestätigen, dass es eben kein Aprilscherz ist, sofern das Gericht nicht auch noch diese Entscheidung ge-faket hat, was unwahrscheinlich ist):
Zwar wird da der Antrag des Schuhgeschäftbetreibers abgelehnt, aber nur deswegen, weil nach Ansicht des Gerichts das Schuhgeschäft sowieso zu den Ausnahmen zähle, also gar nicht vom Verbot betroffen sei. Das ist juristisch so verzwickt, dass auch ein Jurist sehr genau lesen muss.
Die Zeitungsmeldungen stimmen jedenfalls: der BayVGH erlaubt im Endeffekt den Schuhgeschäften die Öffnung, weil es die Geschäfte als „für die tägliche Versorgung unverzichtbar“ ansieht, ähnlich wie die anderen gesundheitsbezogenen Geschäfte, die in der Infektionsschutzverordnung beispielhaft genannt sind (Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker). Denn Schuhe haben mit Gesundheit zu tun, wie das Gericht heraus arbeitet, und gehören somit zu den unverzichtbaren Läden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Beispiel genannt sind.
Das Gericht greift die Regelung als solche nicht an, wie es ja bei solchen Normenkontrollverfahren eigentlich vom Antragsteller begehrt wird. Das Gericht ist einfach nur der Ansicht, dass bei richtiger Auslegung der Regelung den Schuhladen zu den "unverzichtbaren" Ausnahmen zählt, die ja die Verordnung einräumt. Darum wird hier nichts "gekippt", es wird nur eine Auslegung klargestellt.