dass Radfahrer vor Autofahrern Vorfahrt haben!
Das Thema "Fahrradstraßen" ist seit Monaten in den Medien. Die Kommunen setzen hier Richtlinien um, und das Ganze klingt auch gut. Als 2019 nacheinander in Hemauerstraße und dann Blumenstraße eine unechte Fahrradstraße eingeführt wurde (Fahrradstraße mit Erlaubnis für PKW), war mir klar, dass das völlig überflüssig war. Ich fahre seit Jahren als Radfahrer diese beiden Straßen, wenn ich in die Stadt will. Und da ist so wenig Verkehr und so wenig Konfliktpotential, dass die Umwidmung völlig sinnlos erschien.
Aber egal, dachte ich, die Stadt muss die Richtlinien umsetzen und natürlich ist das Ganze ein symbolischer Akt. Entsprechend neutral habe ich mich damals in meinem Blog-Artikel im Jahre 2019 geäußert:
https://www.regensburger-tagebuch.de/2019/08/die-neuen-fahrradstraen-in-regensburg.html
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Bis ich vor ein paar Wochen ein erhellendes Erlebnis hatte: ich war mit dem Rad in der Hemaustraße unterwegs und bremste ab, da von rechts ein Fahrzeug kam. Ein Pizzalieferdienstradler schloss auf und schimpfte über die Autofahrer, die die Vorfahrtsregeln nicht beachten (ähnlich wie im heutigen Zeitungsartikel). Na ja, meinte ich, aber eigentlich hat er ja Vorfahrt. Darauf reagierte er nicht, sondern schimpfte kurz vor der nächsten Seitenstraße eneut: "auch da schießen immer die Autofahrer rein und nehmen mir die Vorfahrt". Da wurde mir klar:
Fahrradstraßen sind Haftungsfallen. Sie sind Gefahrenquellen.
Denn flüchtige Leser von Zeitungsartikeln lesen nur "Radfahrer haben Vorrang". Aber das ist missverständlich.
Als in Regensburg (erstmals 2019 in Holzlände und Hemauerstraße) die Fahrradstraßen eingeführt wurden, habe ich (als Autofahrer) über diese neue Regelung recherchiert. Es gab schon ab 2018 zahlreiche Medienartikel, die darauf hinweisen, dass sich an der Vorfahrt nichts ändert.
Aber ein Jurist, der sich nicht auf Zeitungsartikel verlassen will, guckt in das Gesetz. Er sucht hier: in der Straßenverkehrsordnung. Die kann man über das offizielle Portal "gesetze-im-internet.de" aufrufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
In den 53 Paragraphen findet man nichts. Man muss in die Anlage 2 gehen, wo das entsprechende Verkehrszeichen zu finden ist: Nr. 23 der Anlage 2 regelt das Schild "Fahrradstraße"
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html |
- 1.
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
- 2.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- 3.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- 4.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
An Kreuzungen und Einmündungen gelten die üblichen Vorfahrtsregeln wie "rechts vor links". Möchte also ein Autofahrer - wenn es erlaubt ist - von rechts auf die Fahrradstraße einbiegen, hat er Vorfahrt.
Das Wort "Vorrang" steht übrigens gar nicht im Gesetz, wie Sie im obigen Textausschnitt überprüfen können. Vorrang bezieht sich eigentlich nur darauf, dass die Radfahrer - z.B. durch Nebeneinanderfahren - die Weiterfahrt eines Kfz behindern dürfen. Ebenso, wenn der Raum nicht ausreicht, um den Radfahrer mit 1,5 m Abstand zu überholen. Insofern kann man von Vorrang sprechen. Völlige Willkür gibts aber nicht - für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot
https://www.idowa.de/inhalt.radverkehr-welche-regeln-gelten-auf-fahrradstrassen.70bee212-0403-49bd-8de2-52a9ab11d417.html ("Auf das Vorfahrtsrecht haben die Regeln der Fahrradstraßen keinen Einfluss: Auch dort gilt rechts vor links, solange die Vorfahrt nicht durch ein Verkehrsschild geregelt wird.")